|
Anschrift Goethering 3 49074 Osnabrück Germany Telefon Telefax 0541 600 187 28
|
startseite rechtsanwälte kontakt über uns so finden sie uns downloads links email impressum |
||||
Alkohol |
|
|
|||
|
|
||||
|
Die Promillegrenzen und die Sanktionen
Für Anfänger gilt in der zweijährigen Probezeit eine 0,0 Promillegrenze ebenso wie für Personen bis zum 21. Lebensjahr.
Ab 0,3 Promille kann eine so genannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Wenn sich ein Verkehrsteilnehmer beispielsweise auffällig im Straßenverkehr bewegt, beispielsweise durch das Fahren von Schlangenlinien oder Fahrfehler begeht, kann bereits ab dieser Grenze Trunkenheit im Straßenverkehr vorliegen gem. § 316 StGB. Hierbei handelt es sich dann nicht mehr um eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat.
Wird ein Blutalkoholgehalt bis 0,5 Promille festgestellt kann auch eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die mit einem Bußgeld von 250,00 ¤ geahndet werden kann und mit zwei Punkten in Flensburg, sofern keine erkennbaren Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. Geschieht dies jedoch in der Probezeit, kann das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit weiteren Auflagen verbunden werden, wie etwa in Form einer kostenpflichtigen Teilnahme an einem so genannten Aufbauseminar.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von 500,00 ¤, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg geahndet wird. Dies gilt jedoch nur bei einem erstmaligen Verstoß. Eine zweiter Verstoß wird in aller Regel mit einem Bußgeld von 1.000,00 ¤ und ein Dritter Verstoß mit einem Bußgeld von 1.500,00 ¤ geahndet und jeweils 3 Monaten Fahrverbot.
Unterhalb einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt nur eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG vor.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt die so genannte absolute Fahruntüchtigkeit vor. In diesem Fall liegt eine Straftat gem. § 316 StGB vor, die als solche auch verfolgt wird, ohne dass eine auffällige Fahrweise vorliegen muss oder Fahrfehler begangen werden müssen. In diesem Falle droht neben der Eintragung von drei Punkten in Flensburg eine höhere Geldstrafe von ein bis zwei Monatsgehältern oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Darüber hinaus droht die Entziehung der Fahrerlaubnis für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Die Fahrerlaubnis wird danach in aller Regel erst dann wieder erteilt, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) stattgefunden hat und erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Ab einer Promillegrenze von 1,6 Promille ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) regelmäßig die Auflage für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Dies gilt auch für einen Fahrradfahrer. Besteht dieser die MPU nicht, so droht auch diesem, falls er in Besitz einer Fahrerlaubnis ist, dass er diese verliert.
Die Feststellung der Blutalkoholmenge
Bei der Feststellung der Alkoholkonzentration muss man unterscheiden zwischen dem Promillewert und dem Wert in mg pro Liter. Ersterer gibt an, wie viel Alkohol sich im Blut befindet. Bei 1,0 Promille kommen auf 1L Blut 1ml Alkohol. Die Messung des Atemalkohols durch entsprechende Messgeräte wird in aller Regel angegeben in mg pro Liter Atemluft. Da die entsprechenden Sanktionen anknüpfen an die Blutalkoholkonzentration oder die Atemalkoholkonzentration, muss er richtige Alkoholwert festgestellt werden. Das bedeutet, dass bei einer Verkehrskontrolle die Beamten für gewöhnlich nur die Atemalkoholkonzentration durch entsprechende mobile Messgeräte ermitteln können. Diese sind jedoch nicht genau und nicht immer beweissicher. Die Atemalkoholkonzentration lässt dabei nur bedingt Rückschlüsse auf die Blutalkoholkonzentration zu. Ein Atemalkohol von 0,25 mg pro Liter entspricht in aller Regel etwa 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration. Um die tatsächliche Alkoholkonzentration sicher festzustellen, wird entweder danach noch an einem speziellen stationären Atemalkoholgerät der Alkoholgehalt gemessen, oder aber es ist die ärztliche Abnahme von Blut zu Untersuchungszwecken erforderlich. Die Verwendung von einem Atemalkoholmessgeräte nach einer Promillegrenze von 1,1 Promille ist im Strafrecht nicht zugelassen. Nur bis zu 1,1 Promille darf die Blutalkoholkonzentration durch eine Atemalkoholmessung festgestellt werden. Danach ist zwingend die ärztliche Abnahme von Blut zu Untersuchungszwecken erforderlich, um die Blutalkoholkonzentration bereits sicher zu messen.
Bei dem einzigen in Deutschland zugelassenen Atemalkoholmessgerät, dem Alcotest 7110, welches die Alkoholkonzentration beweissicher feststellen können soll, kann es immer wieder zu Fehlern oder Abweichungen kommen. Die richtige Bedienung des Gerätes dabei entscheidend. Andernfalls ist das Messergebnis nicht verwertbar. Zu diesem Messgerät ist bereits eine Vielzahl an Rechtsprechung ergangen, welche das Messergebnis entweder gar nicht oder nur eingeschränkt verwertet hat.
Sollten sie Zweifel an der
Richtigkeit des Messergebnisses haben, sollten Sie unbedingt
rechtlichen Beistand suchen. |
|
|||
|
|||||
Sitemap:
startseite -
rechtsanwälte -
rechtsanwalt dr. erdmann - rechtsanwältin falk -
rechtsanwalt
westermann - rechtsanwältin paul -
kontakt -
über uns -
leistungen - kosten -
philosophie -
publikation - so finden sie
uns - downloads -
links -
zum familienrecht -
scheidung -
scheidungskosten -
unterhaltrecht -
einkommen
als grundlage der berechnung -
auswirkungen
des steuerklassenwechsels -
anrechnung eines
wohnwertvorteils -
auskunfts- und belegpflicht -
unterhalt für die
vergangenheit - selbstbehalt -
verwirkung -
kindesunterhalt
für minderjährige -
kindesunterhalt für
volljährige -
kindesunterhalt für studenten -
sonder- und mehrbedarf -
ehegattenunterhalt -
elternunterhalt -
betreuungsunterhalt für ledige -
zugewinnausgleich -
zugewinnberechnung -
unlautere
vermögensverfügungen -
übertragung von immobilien -
versorgungsausgleich -
ausschluss des
versorgungsausgleichs -
nachträglicher
versorgungsausgleich
-
besonderheiten bei privater altersvorsorge -
besonderheiten
bei bestehender rente oder pension -
haushaltsaufteilung -
haushaltsaufteilung
nach trennung -
haushaltsaufteilung nach scheidung -
verbleib des pkw -
ehewohnung -
steuerliche folgen -
realsplittung -
abzugsfähigkeit
von scheidungskosten -
entlastungsbeitrag für alleinerziehende -
übertragung der
kinderfreibeträge -
gemeinsame steuerschulden -
steuererstattungen -
sorgerecht -
umgangsrecht
-
ausgleichsansprüche -
online scheidung
- scheidungsformular -
zum verkehrsrecht -
verkehrsunfall - quotenvorrecht -
odnungswidrigkeiten -
fahreignungsregister -
abstandsmessung -
geschwindigkeitsverstoß -
fahrverbot -
alkohol -
online schadenabwicklung -
zum arbeitsrecht -
zum erbrecht - gesetzliche
erbfolge -
testament
-
vermächtnis -
pflichtteilsanspruch -
pflichtteilsergänzungsanspruch -
erbvertrag -
erbschaftssteuer -
erbengemeinschaft -
erbausschlagung -
nachlassinsolvenz -
impressum -
kanzlei bei google+ -
google+ erdmann
| |||||
Stand: 22.09.2018
|
|||||