Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück

Kanzlei Dr. Erdmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt in Osnabrück | Erbrecht | Verkehrsrecht | Arbeitsrecht | Baurecht | Insolvenzrecht | Mietrecht | Eherecht | Scheidungsrecht | Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Lars Erdmann, Rechtsanwälte in Osnabrück; Kanzlei für Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Mietrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Erdmann; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Elterunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht; Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Falk; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, internationales Familienrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht; Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrstrafrecht, Erbrecht; Rechtsanwalt Westermann; Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Transportrecht, Speditionsrecht, Transportversicherungsrecht, Speditionsversicherungsrecht, ADSp, allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Baurecht, Architektenrecht; Wir sind Rechtsanwälte in Osnabrück und Fachanwälte für Familienrecht und daneben tätig im Bereich des Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Baurechts, Mietrechts und Insolenzrechts. Darüber hinaus sind wir spezialisiert auf das Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht; Zu unseren Leistungen als Scheidungsanwälte / Scheidungsanwalt gehören: Scheidung und Scheidungsverfahren; Beratungen über Trennung, Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen; Berechnung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltsberechnungen, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; Zugewinnverfahren und Zugewinnberechnungen; Beratung bei Eheverträgen, Versorgungsausgleichsverfahren und Vermögensauseinandersetzung; als Scheidungsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen bei Realsplitting, Selbstbehalt, Unterhalt für Vergangenheit, Unterhalt für Studenten, überobligatorischen Erwerbseinkünften, überobligatorisches Einkommen, Hausratsaufteilung, Haushaltsaufteilung, Online Scheidung, Zugewinnanspruch, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eheverträgen, notariellen Vereinbarung; als Rechtsanwälte im Transportrecht und Speditionsrecht helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Transportrecht, Speditionsrecht, Spediteurbedingungen, ADSp, Transportbedingungen, Transportversicherung, Speditionsversicherung, Transportversicherungsbedingungen, grenzüberschreitender Güterverkehr, Zollrecht, Recht des Gefahrguttransports und der Bußgeldbestimmungen; Als Verkehrsrechtsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Verkehrsrecht, zu Verkehrsunfällen, Schmerzensgeldansprüchen, Unfallschäden, Folgeschäden, Bußgeldbescheiden, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Nutzungsausfall, Nutzungsausfallpauschalen, Abschleppkosten, Verbringungskosten, Schadensgutachten, Sachverständigengutachten, Unfallgutachten, Quotenvorrecht, Unfallkosten, Rechtsanwaltskosten; Verkehrsunfallabwicklung, Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz; Widerspruchsverfahren nach Bußgeldbescheid; Rechtsmittelverfahren im Verkehrsstrafrecht; im Erbrecht helfen wir Ihnen weiter bei Fragen zu Pflichtteilsansprüchen, Enterbung, Erbeinsetzung, Vermächtnissen, Erbverträgen, Erbschaftssteuer, Steuerfreibeträgen, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Auskunftsklagen gegen Erbschaftsbesitzer; im Arbeitsrecht können wir Arbeitnehmern und Arbeitgebern helfen bei Kündigungsschutzklagen, Urlaubsabgeltung, Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Abmahnungen, Ausbildungsverhältnissen, Fragen des Betriebsrates, Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung; Scheidungsanwalt in Osnabrück | Fachanwältin/Fachanwalt für Familienrecht | Fachanwalt für Familienrecht | Osnabrück Unfallrecht Anwalt | Fachanwälte für Familienrecht Osnabrück | Scheidungsanwälte Osnabrück | Rechtsanwalt Osnabrück Ehevertrag | Anwalt | Arbeitsrecht | Anwalt für Familienrecht | Berechnung von Kindesunterhalt in der Ausbildung | Rechtsanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt für Scheidungsrecht | Osnabrück Rechtsanwalt Arbeitsrecht | Kündigung Arbeitsrecht | 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Steuerliche Folgen

 

Allgemeine steuerliche Folgen von Trennung und Scheidung

 

 

 

Sowohl die Scheidung selbst als auch bereits die Trennung vom Ehegatten sind mit steuerlichen Folgen verbunden. Dies gilt sowohl für die Wahl der Steuerklassen, als auch für die steuerliche Veranlagung. Beides ist zu unterscheiden.



Z
usammenveranlagung und getrennte Veranlagung

 

Grundsätzlich ist zwar eine getrennte steuerliche Veranlagung beider Ehegatten auch während der Ehe möglich, in aller Regel jedoch wird aus steuerlichen Gründen eine Zusammenveranlagung gewählt, um den niedrigeren Steuersatz im Vergleich zur getrennten Veranlagung auszunutzen bzw. den Grundfreibetrag beider Eheleute so weitreichend wie möglich auszunutzen. Bei der Zusammenveranlagung wird die gemeinsame Einkommenssteuer nicht nach der normalen Steuergrundtabelle ermittelt, sondern nach der so genanten Splittingtabelle. Dabei wird nicht das gemeinsame Gesamteinkommen nach der Steuertabelle versteuert, sondern das gemeinsame Einkommen wird halbiert, daraus die Steuerlast nach der Steuertabelle ermittelt und sodann die Steuer wieder verdoppelt. Aufgrund der Progression der Steuersätze ist dies steuerlich günstiger als eine Besteuerung nach dem Gesamteinkommen.

 

Für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt, ist grundsätzlich die gemeinsame Veranlagung für das gesamte Jahr möglich. Erfolgt die Trennung am 02.01.2012 ist die Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr 2012 möglich. Erfolgt die Trennung erst am 30.12.2012, so ist auch hier nur die gemeinsame Veranlagung für 2012 möglich. Ab dem 01.01.2013 wäre eine getrennte Veranlagung zu wählen. Es kann folglich steuerlich günstiger sein einen Trennungszeitpunkt am Anfang des Jahres zu wählen.

 

Ist das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist, abgelaufen ist in aller Regel keine Zusammenveranlagung mehr möglich. Allerdings können sich Ausnahmen ergeben, wenn etwa die Eheleute zum Zweck eines Versöhnungsversuchs kurzzeitig (und sei es auch nur für ein paar Tage) wieder zusammen gelebt haben. In dem Fall ist auch für dieses Jahr die Zusammenveranlagung möglich. Ein kurzzeitiger Versöhnungsversuch unterbricht das für die Scheidung einzuhaltende Trennungsjahr wiederum nicht. Erfolgt die Trennung also am 31.03.2012 und wird im Januar 2013 ein Versöhnungsversuch unternommen, bei dem die Eheleute für 2 Wochen wieder eine gemeinsame Beziehung führen und zusammen leben, ist die Zusammenveranlagung für 2012 und für 2013 möglich, ohne dass das Trennungsjahr als unterbrochen anzusehen ist. Es kann also auch vom steuerlichen Standpunkt her Sinn machen einen Versöhnungsversuch zu unternehmen.

 

Darüber hinaus müssen selbstverständlich beide Ehegatten der Zusammenveranlagung zugestimmt haben. Eine Verweigerung der Zustimmung kann unzulässig sein, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist. Rechtsmissbrauch liegt immer dann vor, wenn der sich weigernde Ehegatte selbst keine eigenen Einkünfte hat. Soweit die Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert wird, bestehen ggf. Erstattungsansprüche hinsichtlich der steuerlichen Nachteile. Sollten sich allerdings für einen Ehegatten steuerliche Nachteile bei der Zusammenveranlagung ergeben im Vergleich zur getrennten Veranlagung, so ist der andere Ehegatte verpflichtet den belasteten Ehegatten von den steuerlichen Nachteilen freizustellen. Liegt eine solche Freistellungserklärung vor, ist es rechtsmissbräuchlich der Zusammenveranlagung die Zustimmung zu verweigern.

 

Sofern einer der Ehegatten im Scheidungsjahr, in dem noch eine gemeinsame Veranlagung möglich ist, erneut heiratet und hierdurch die Voraussetzungen für zwei Zusammenveranlagungen erfüllt haben, so geht die Zusammenveranlagung mit dem neueren Ehegatten vor. Dennoch gilt für den ehemaligen Ehegatten noch der Splittingtarif (so genanntes Gnadensplitting).

 

Oft sind Eheleute der Auffassung, dass eine einvernehmliche Scheidung schneller und einfacher durchgeführt werden kann, wenn man behauptet, dass man schon möglichst lange getrennt lebt. Hier ist Vorsicht geboten. Zum einen beschleunigt dies ein Scheidungsverfahren nicht. Zum anderen kann dies zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Leben die Ehegatten erst seit dem Jahr 2011 getrennt und haben bis dahin eine Zusammenveranlagung gewählt und reichen sie die Scheidung ein, in der sie behaupten, dass man schon seit 2007 getrennt lebt, so hätte spätestens 2008 dem Finanzamt die Trennung gemeldet werden müssen und eine getrennte Veranlagung gewählt werden müssen. Das Finanzamt kann dann für die Jahre ab 2008 die Steuern neu festsetzen und die getrennte Veranlagung der Steuerberechnung zu Grunde legen, so dass hier erhebliche Steuernachzahlungen anfallen können.

 

Steuerklassenwechsel nach der Trennung

 

Bei einer Zusammenveranlagung der Eheleute zur Steuer – was der Regelfall ist – haben die Eheleute häufig die Steuerklasse 3 für den besser verdienenden Ehegatten gewählt und Steuerklasse 5 für den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen, um so einen steuerlichen Vorteil zu erlangen. Der Ehegatte mit der Steuerklasse 5 unterliegt dabei einer verhältnismäßig höheren Besteuerung.

 

Nach einer Trennung besteht oft wenig Einsicht und auch Grund dazu, dass der schlechter verdienende Ehegatte weiterhin in der Steuerklasse 5 bleibt. Daher gibt es grundsätzlich die Möglichkeit im laufenden Steuerjahr die Steuerklassen zu wechseln, aber die Zusammenveranlagung beizubehalten. Beide Ehegatten sollten dann die Steuerklasse 4 wählen, um so die Steuerlast bei der Zusammenveranlagung gerechter zu verteilen. Einmal im Jahr ist ein solcher Steuerklassenwechsel immer möglich und gilt ab dem Folgemonat der Beantragung. Der Antrag sollte beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Beide Ehegatten müssen dem zustimmen.

 

Steuerklassenwechsel im Folgejahr nach Trennung

 

Im Folgejahr nach der Trennung ist eine Zusammenveranlagung der Ehegatten in der Regel nicht mehr möglich. Dies hat auch den Steuerklassenwechsel zur Folge. Eheleute sind danach wieder in die Steuerklasse 1 bzw. sofern unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind in die Steuerklasse 2 einzuordnen. Die Steuerklasse 2 mit dem Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende steht dem Ehegatten zu, bei dem das Kind oder die Kinder gemeldet sind bzw. dem Elternteil, der das Kindergeld erhält. Der andere Ehegatte wird in die Steuerklasse 1 eingeordnet.

 

Durch die Veränderung des Nettoeinkommens beim Steuerklassenwechsel, kann es zu Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche kommen, da sich das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen verändert.

 

Sofern im Jahr nach der Trennung jedoch die Eheleute wieder kurze Zeit zusammen gelebt haben und ein kurzzeitiger Versöhnungsversuch unternommen worden ist, der das Trennungsjahr nicht unterbricht, kann wieder die gemeinsame Veranlagung für das gesamt Steuerjahr beantragt werden und damit auch wieder die günstigeren Steuerklassen 3 und 5 oder 4 und 4.

 

(Von Lars Erdmann)

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Stand: 22.09.2018