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Geschwindigkeitsverstoß |
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Im Falle eines Geschwindigkeitsverstoßes wird entweder ein Verwarnungsgeldverfahren oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Die Geschwindigkeitsmessung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass eine Geschwindigkeitsmessung nicht direkt hinter einem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschild vorgenommen werden darf. Dem Autofahrer muss Gelegenheit gegeben werden, auf die veränderte vorgeschriebene Geschwindigkeit zu reagieren. Deshalb darf nach der Richtlinien zur Geschwindigkeitsmessung der Bundesländer die Messung erst 150-200m hinter dem Verkehrsschild durchgeführt werden. Eine Messanlage, die zwar 150m hinter dem Verkehrsschild aufgestellt ist, aber die Geschwindigkeit auf Höhe des Verkehrsschildes oder kurz dahinter misst, ist daher unverhältnismäßig aufgestellt. Wird dagegen verstoßen, kann zum Beispiel von einem Fahrverbot abgesehen werden.
Die Feststellung des Geschwindigkeitsverstoß erfolgt in der Regel auf zwei verschiedene Arten. Zum einen gibt es die so genannte Anhalteanzeige (Polizei oder Ordnungsbeamte halten den Betroffenen gleich nach Messung an) und die Kennzeichenanzeige (bei einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage).
Im ersten Fall wird man von der Polizei direkt vor Ort angehalten und der Verstoß wird dem Betroffenen vorgehalten und Gelegenheit gegeben sich zur Sache zu äußern oder den Verstoß einzuräumen. In diesem Fall erhält man später für gewöhnlich keinen Zeugenfragebogen bzw. einen keinen Anhörungsbogen mehr, sondern direkt einen Bußgeldbescheid.
Im zweiten Fall, in dem man zunächst nur "geblitzt" wird, aber seine Fahrt fortsetzen kann, erhält der Fahrzeughalter für gewöhnlich einige Zeit später zunächst einen Anhörungsbogen oder aber einen Zeugenfragebogen, wenn nicht feststeht, ob der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer war. Grundsätzlich hat jeder Betroffene ein Zeugnisverweigerungsrecht und muss sich nicht selbst belasten. Ist der Fahrzeughalter jedoch nicht der Fahrzeugführer bzw. Fahrer gewesen, so muss er Angaben zum Fahrer machen, da er sich damit nicht selbst belasten kann. Es gibt allerdings die Besonderheit, dass auch der Fahrzeughalter, wenn er nicht selbst der Fahrer war, ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, wenn er nahe Angehörige belastet. Fährt beispielsweise die Tochter das Fahrzeug, dessen Halter der Vater ist, so hat der Vater bei Übersendung eines Zeugenfragebogens ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Wird es der Fahrzeugführer vom Halter benannt, so bekommt auch der Fahrzeugführer noch mal die Gelegenheit, um mittels eines Anhörungsbogens zu dem Vorwurf Stellung zunehmen.
Kann die Ordnungsbehörde den Fahrer nicht ermitteln, weil der Fahrzeughalter keine Angaben macht, so wird sie weitere Ermittlungen anstellen. Sie kann u.a. die Polizei um Amtshilfe bitten und einen Besuch beim Halter veranlassen, damit die Beamten das Beweisfoto mit dem Halter vergleichen können. Auch kann die Ordnungsbehörde in amtliche Melderegister Einsicht nehmen und die Personalausweisbilder mit im Haushalt des Fahrzeughalters gemeldeten Personen vergleichen mit dem Beweisfoto.
Kann die Bußgeldstelle in so einem Verfahren den Fahrzeugführer nicht ermitteln, weil der Fahrzeughalter entweder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder aber der Fahrzeughalter behauptet, dass er keine Angaben zum Fahrzeugführer mehr machen kann und sich nicht daran erinnern kann, wer zu dem fraglichen Tatzeitpunkt gefahren ist, so kann die Ordnungsbehörde dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Dies soll bei zukünftigen Verstößen sicherstellen, dass der Fahrzeugführer ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage kann für die Dauer eines Jahres erteilt werden und sowohl für das betroffene Fahrzeug gelten, als auch für ein von der Behörde zu bestimmendes Ersatzfahrzeug.
Nachdem das Anhörungsverfahren beendet ist, entscheidet die Behörde, ob das Verfahren durch Einstellung beendet wird oder ob sie gegen den Fahrzeugführer einen Bußgeldbescheid erlässt.
Je nach der Art des Verstoßes, sieht der Bußgeldkatalog verschiedene Rechtsfolgen vor.
Gegen den Bußgeldbescheid gibt es das Rechtsmittel des Einspruches binnen zwei Wochen ab Zustellung. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Dies kann sich je nach Art des Verstoßes jedoch empfehlen. Insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, eine sinnvoll sein den Einspruch durch einen Rechtsanwalt begründen zulassen.
Je nachdem welche Art von Geschwindigkeitsmessanlage verwendet worden ist, gibt es verschiedene Besonderheiten zu beachten. Die Geschwindigkeitsmessanlagen müssen geeicht sein und es muss auch ein aktuelles Eichprotokoll geben. Die Eichzeiten müssen eingehalten sein. Bei mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen muss die Person, welche die Anlage bedient hat den Nachweis führen, dass diese in der Handhabung geschult worden ist und sich im Umgang mit diesem Gerät auskennt. Dies ist in der Bußgeldakte zu vermerken und durch eine Fortbildungsbescheinigung zu belegen.
Da es sehr viele verschiedene Modelle von Geschwindigkeitsmessanlagen gibt und jedes Gerät anders gehandhabt werden muss, gibt es auch verschiedene Fehlerquellen, die bei der Messung vorkommen können. Die Fehlerquellen der einzelnen Geräte können hier leider nicht vollständig aufgezählt werden. Es kann vorkommen, dass an besonders heißen oder besonders kalten Tagen der Temperaturbereich, indem die Geräte ordnungsgemäß arbeiten, nicht eingehalten wird. Auch können mobile Geräte in einem falschen Winkel zur Straße aufgestellt sein oder ein zu großen Abstand zum Straßenrand haben. Bei Geschwindigkeitsmessanlagen, die aus zwei verschiedenen Komponenten bestehen, die auch an zwei verschiedenen Orten aufgestellt werden, wird häufig nicht beachtet, dass zuvor Testmessungen und Probeaufnahmen gemacht werden müssen sowie eine Messlinie an der Straße markiert werden muss, um sicherzustellen, dass auch das richtige Fahrzeug bei mehreren hintereinander fahrenden Fahrzeugen abgelichtet wird. Die Fehlerquellen sind vielfältig.
Sofern man sich sicher ist, die vorgeschriebene Geschwindigkeit eingehalten zu haben und hat dennoch einen Bußgeldbescheid erhalten wegen Übertretung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit, so sollte man in jedem Fall einen Rechtsanwalt damit beauftragen Akteneinsicht zunehmen, um festzustellen, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch sollte die Bedienungsanleitung des Gerätes überprüft werden, ob die Voraussetzungen für den richtigen Aufbau erfüllt waren.
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Stand: 18.11.2024
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